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BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 22.04.1952 - 2 StR 463/51
Einziehung zollpflichtiger Ware eines an der Zollhinterziehung unbeteiligten und …
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Die Entscheidung darüber, ob die Einziehung gemäß § 414 RAbgO auch dann auszusprechen ist, wenn der Gegenstand dem Täter nicht gehört, steht im Ermessen des Tatrichters; sie ist nur zulässig, wenn ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutritt, der diese Maßnahme begründet erscheinen läßt (BGHSt 1, 351; 2, 320).Der der Bestimmung zugrunde liegende Zweckgedanke weist aber darauf hin, daß die juristische Person auch gemäß § 414 RAbgO mit den Gegenständen, die von ihrem gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit zu strafbaren Handlungen benutzt worden sind, einzustehen hat (vgl. auch BGHSt 2, 320; Urteil des BGH vom 2. Juli 1953 - 5 StR 8/53 -).
- BGH, 02.07.1953 - 5 StR 8/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Der der Bestimmung zugrunde liegende Zweckgedanke weist aber darauf hin, daß die juristische Person auch gemäß § 414 RAbgO mit den Gegenständen, die von ihrem gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit zu strafbaren Handlungen benutzt worden sind, einzustehen hat (vgl. auch BGHSt 2, 320; Urteil des BGH vom 2. Juli 1953 - 5 StR 8/53 -). - BGH, 27.11.1952 - 3 StR 932/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Im übrigen ist der innere und äußere Tatbestand des § 396 Abs. 2 RAbgO ohne Rechtsirrtum festgestellt (vgl. auch BGHSt 3, 322).
- BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51
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Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Die Entscheidung darüber, ob die Einziehung gemäß § 414 RAbgO auch dann auszusprechen ist, wenn der Gegenstand dem Täter nicht gehört, steht im Ermessen des Tatrichters; sie ist nur zulässig, wenn ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutritt, der diese Maßnahme begründet erscheinen läßt (BGHSt 1, 351; 2, 320). - BGH, 02.11.1951 - 2 StR 212/51
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Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Es haben hier dieselben Grundsätze wie im Fallen der Aufhebung von Höchstpreisen zu gelten (BGH NJW 1952, 72; Urteil des BGH vom 29. Mai 1953 - 2 StR 11/52-). - BGH, 29.05.1953 - 2 StR 11/52
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Es haben hier dieselben Grundsätze wie im Fallen der Aufhebung von Höchstpreisen zu gelten (BGH NJW 1952, 72; Urteil des BGH vom 29. Mai 1953 - 2 StR 11/52-). - BGH, 21.10.1952 - 1 StR 287/52
Schriftlicher Beweisantrag - Hauptverhandlung - Mündlicher Beweisantrag
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Der Tatsache, daß der Beweisantrag nur schriftlich übergeben und nicht mündlich vorgetragen worden ist, ist keine Bedeutung beizumessen; wenn das Gericht den Vortrag nicht verlangt, ist der schriftliche Antrag dem mündlichen gleichzustellen (BGH NJW 1953, 35). - RG, 14.01.1932 - III 906/31
1. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, daß für die Einziehung der Erlös an die …
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Im Falle des § 433 Abs. 2 RAbgO ist nicht die Zahlung von Wertersatz, sondern die Einziehung des beschlagnahmten und veräußerten Gegenstandes anzuordnen (RGSt 66, 85). - RG, 21.12.1936 - 2 D 793/36
1. Haftet der Vertretene gemäß dem § 416 Abs. 1 RAbgO. auch dann für die …
Auszug aus BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Die Einziehung kann zwar nicht unmittelbar auf § 416 Abs. 1 RAbgO gestützt werden, da sich diese Vorschrift nur auf die Geldstrafe als Hauptstrafe bezieht (RGSt 71, 2, 4).
- BGH, 02.11.1961 - 5 StR 174/61
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Dann aber wäre, wie die Revision zutreffend ausführt, der hinterlegte Betrag dadurch einzuziehen gewesen, daß - ungeachtet der Verwertung - die Einziehung des Fahrzeuges angeordnet wurde (BGH 1 StR 768/52 vom 10. November 1953; RGSt 66, 85).